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Satzung


Satzung des JFV Lippe e.V.

Präambel

Dem Jugendförderverein (JFV) wird von den Stammvereinen, dem SV Eintracht Jerxen-Orbke von 1925 e.V. und dem TBV Lemgo 1911 e.V., die den Jugendförderverein gegründet haben, sowie etwaigen zukünftig dem Jugend­förderverein beitretenden weiteren Stamm­vereinen die Aufgabe der Förderung des Jugendfußballs in den Altersklassen D – A Jugend übertragen. Der Jugendförderverein wird von den Stammvereinen gegründet, da sie alleine und für sich betrachtet auf die Dauer nicht in der Lage sein werden, durchgängig Junioren­mannschaften zu unterhalten und vor allem eine zeitgemäße und leistungs­orientierte Jugendarbeit zu betreiben. Durch die mit dem Jugend­förderverein verbundene Bündelung von Mitteln wird zudem auch die breitensportliche Jugendarbeit in den Stammvereinen gesichert und gefördert und die Grundlage für eigen­ständige Seniorenmannschaften in den Stammvereinen gelegt.

Neben der Förderung der sportlichen Aspekte soll ebenso die Förderung der sozialen Kompetenz im Mittelpunkt der Ausbildung im Jugendförderverein stehen. Die Zusammen­arbeit im Jugendförderverein ist auf Dauer angelegt. Die den Jugendförderverein gründenden Stammvereine, der SV Eintracht Jerxen-Orbke von 1925 e.V. und der TBV Lemgo 1911 e.V., verstehen sich hierbei als gleichberechtigte Partner; dies gilt auch für etwaige sich später dem Jugendförderverein anschließende Stammvereine.

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Jugend­förderverein Lippe, abgekürzt JFV Lippe. Der Jugendförderverein soll in das Vereins­register beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Mit seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Lemgo.

§2 Zweck

1. Zweck des Jugendfördervereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des leistungs­orientierten Fußballsports durch Kinder und Jugendliche. Durch den Jugendförderverein soll vor allem die Qualität der Jugend­fußballarbeit in der Region der Stammvereine erhöht werden. Den Kindern und Jugendlichen soll gleichwohl die Zu­gehörigkeit zu ihrem Stammverein vermittelt und so langfristig auch der Bestand und die Förderung der Seniorenmannschaften der Stammvereine gesichert und gefördert werden.

2. Der Jugendförderverein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch Betreuung, Training und Ausstattung seiner Juniorenmannschaften in den Altersgruppen der D-, C-, B- und A-Junioren und deren Teilnahme am Spiel­betrieb im Fußball-u. Leichtathletik Verband Westfalen (FLVW). Diese Aufgabe nimmt der JFV in enger Kooperation mit den Vorständen und Fußballabteilungen der Stammvereine wahr.

3. Die Übungen finden unter der Leitung von Sportfachkräften statt.

4. Die detaillierte Zusammenarbeit der Stammvereine wird durch einen gesonderten Kooperationsvertrag geregelt.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.     

4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

5. Der Verein tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschen­verachtenden Verhaltensweisen entgegen.

§4 Verbandsmitgliedschaft 

Der Verein ist Mitglied im FLVW und unterwirft sich als solcher und seine Mitglieder dessen Satzung sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der FLVW als Mitglied angehört, insbesondere also den Satzungen und Ordnungen des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) und des Westdeutschen Fußballverbandes e.V. (WDFV).

§5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Juli eines Jahres und endet mit Ablauf des 30. Juni des Folgejahres.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Mitgliedschaft von Stammvereinen. Der Jugendförderverein besteht aus dem SV Eintracht Jerxen-Orbke von 1925 e. V. und dem TBV Lemgo 1911 e. V. als Stammvereinen. Weitere räumlich naheliegende Vereine können als weitere Stammvereine zur Förderung des Jugendfußballs in den Jugendförderverein aufgenommen werden. Die Aufnahme eines neuen Stammvereins ist grundsätzlich nur zu Saisonbeginn des laufenden Jahres möglich. Der neue Stamm­verein ist bei der nächsten Mitglieder­versammlung, spätestens bis zum Ende der auf den Beitritt folgenden Saison, in der Satzung zu verankern. Für die Aufnahme als Stamm­verein ist rechtzeitig ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der geschäftsführende Vorstand kann eine angemessene Aufnahme­gebühr nach freiem Ermessen festsetzen. Er entscheidet über den Aufnahmeantrag ebenfalls nach freiem Ermessen. Einer Begründung bei Ablehnung bedarf es nicht. Diese Entscheidungen des geschäfts­führenden Vorstands sind nicht anfechtbar. 

2. Weitere Mitgliedschaften
a) Die Kinder und Jugendlichen, die am Spiel- und Trainingsbetrieb teilnehmen wollen und einem Stammverein angehören, müssen Mitglied im Jugendförderverein werden. Neu eintretende Spieler, die keinem Stammverein angehören, müssen gleichzeitig einem Stammverein beitreten.
b) Trainer und Betreuer, die im und für den Jugendförderverein tätig sein sollen,  müssen ebenfalls Mitglied im Jugendförderverein und in einem Stammverein sein.
c) Im Weiteren kann jede natürliche und juristische Person Mitglied im Jugend­förderverein werden.

3. Fördermitglieder
Als förderndes Mitglied kann jede natürliche Person aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Jugend­förderverein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Als Fördermitglied kann jede juristische Person aufgenommen werden, die den Jugendförderverein in seinen satzungs­mäßigen Zwecken fördern möchte. Fördernde Mitglieder haben kein passives Wahlrecht.

4. Über die Aufnahme von weiteren Mit­gliedern und Fördermitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand in freiem Ermessen. Einer Begründung bei Ablehnung bedarf es nicht. Diese Entscheidungen des geschäfts­führenden Vorstands sind nicht anfechtbar. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform.

5. Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands können durch die Mitglieder­versammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen Ehrenmitglieder ernannt werden.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

a) Stammvereine
Ein Austritt eines Stammvereins ist nur zum Saisonende, erstmalig zum Saisonende 2022, möglich. Die Kündigungsfrist beträgt sieben Monate. In diesem Fall ist bei der nächsten Mitgliederversammlung, spätestens bis zum Ende der auf den Austritt folgenden Saison, die Satzungsbestimmung über die beteiligten Stammvereine zu berichtigen.

b) Weitere Mitglieder und Fördermitglieder
Bei Spielern des Jugendfördervereins endet die Mitgliedschaft automatisch mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem oder zu dessen Ablauf ihre Spielberechtigung für Mann­schaften des Jugendfördervereins (eben bei Spielern des älteren A-Junioren Jahrganges) endet. Sollte es jedoch bei den Mannschaften, in denen diese Spieler eingesetzt werden, zu einer Verlängerung der Saison über den 30.06. eines Jahres hinaus kommen, z.B. zwecks Durchführung von Aufstiegsspielen, so verlängert sich ihre Mitgliedschaft automatisch bis zum Ende der betreffenden Saison und endet dann auch automatisch mit dem Ende eben dieser. Für den Zeitraum vom 01.07. bis Ende der betreffenden Saison werden diese Spieler beitragsfrei gestellt. Die Mitgliedschaft weiterer Mitglieder und Fördermitglieder endet auch durch schriftliche Kündigung, gerichtet an den geschäftsführenden Vorstand. Sie ist nur zulässig zum 30.06. oder zum 31.12. eines Kalenderjahres.

c) Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund.   Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere:
aa) ein Verzug bei der Bezahlung des Beitrages für eine Zeit von mindestens drei Monaten
bb) eine erhebliche Verletzung der Satzung des Vereins oder der Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört
cc) ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder eine sonstige erhebliche Schädigung des Ansehens des Vereins oder
dd) ein grob unsportliches Verhalten.

Über den Ausschluss entscheidet der geschäfts­führende Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Ent­scheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet hierüber endgültig.

§7 Beiträge

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühren, der Umlagen und Sonderbeiträge gemäß § 7 Abs. 1 wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres und anschließend halbjährig innerhalb des Geschäftsjahres fällig und zu zahlen, soweit die Mitgliederversammlung nicht etwas Abweichendes beschließt.

3. Die Zahlung soll bargeldlos per Lastschrift­einzugsverfahren erfolgen. Der Verein ist berechtigt, Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen. Rückständige Beiträge und Gebühren können auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen. Die Beiträge und Gebühren werden im Voraus eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzel­fällen der geschäftsführende Vorstand.

4. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 8 Haftung 

1. Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern und Dritten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Die Haftung des Vorstandes, der Organ­mitglieder und besonderen Vertreter richtet sich nach § 31a BGB und gilt auch bei entgeltlicher Tätigkeit. 

3. Die Haftung der Mitglieder richtet sich nach § 31b BGB und gilt auch bei entgeltlicher Tätigkeit.

§ 9 Organe 

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr soll der geschäftsführende Vorstand die Mitglieder­versammlung (Jahreshauptversammlung) einberufen. 

Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
a) Bericht des geschäftsführenden Vorstands und ggf. des erweiterten Vorstands
b) Erstattung des Kassenberichts
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
e) Neuwahlen, soweit diese erforderlich sind:

  • des geschäftsführenden Vorstands
  • der/s Kassenprüfer/s

f) Beschlussfassung vorliegender Anträge
g) Verschiedenes

2. Die Einberufung erfolgt durch einen oder mehrere Vertreter des geschäftsführenden Vorstands in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins www.jfv-lippe.de. Eine zusätzliche Einladung kann in Textform erfolgen.   

3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden.

4. Der geschäftsführende Vorstand soll der Mitgliederversammlung Beschlussvorschläge zu den Beschlussgegenständen der Tagesordnung unterbreiten.

5. Die Mitgliederversammlung wird von einem vom geschäftsführenden Vorstand bestimmten Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des aktuell geschäftsführenden Vorstandes anwesend, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt und muss stimmberechtigtes Mitglied sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Dieses Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Nichtanwesenheit des 1. Vorsitzenden entscheidet die Stimme des 2. Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen ist dagegen eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies beantragt und von mindestens 1/5 der hierfür abgegebenen Stimmen verlangt wird.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
a) wenn der geschäftsführende Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält
b) wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder oder von einem Stammverein schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 6 Wochen zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der beantragenden Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden. Für diese Versammlung, die die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung hat, genügt es, wenn die Bekanntmachung der Einberufung eine Woche vorher erfolgt.

8. Eine Mitgliederversammlung (ordentlich oder außerordentlich) soll in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Treten jedoch außergewöhnliche Zustände auf, etwa im Falle einer Pandemie oder ähnlichem, und wird durch diese Zustände die Durch­führung einer Mitgliederversammlung (ordentlich oder außerordentlich) in Form einer Präsenzveranstaltung aufgrund eines Verbotes durch übergeordnete staatliche Stellen nicht möglich sein, so gilt folgendes:
Die Mitgliederversammlung wird in digitaler Form oder, falls möglich, in einer Mischform von Präsenz und digitaler Form durchgeführt. Dazu hat der Vorstand die entsprechenden logistischen und technischen Voraussetzungen zu schaffen. Die Mitglieder sind in diesen Fällen ebenfalls zur Mitwirkung und Schaffung der technischen Voraussetzungen verpflichtet, um ihre Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen zu können.

§ 11 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • der / dem 1. Vorsitzenden
  • der / dem 2. Vorsitzenden
  • der / dem Geschäftsführer/in
  • der / dem Hauptkassierer/in
  • evtl. Beisitzern, die durch die Mitgliederversammlung gewählt wurden.

Die Posten des Geschäftsführers und des Hauptkassierers können auch in Personalunion von nur einer Person ausgeführt werden.

2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • der / dem Sozialwart/in (optional)
  • der / dem Pressewart/in (optional) 
  • den sportlichen Leitern
  • den Vertretern der Stammvereine, wobei pro Stammverein jeweils ein Vertreter entsandt wird.

Die Posten des erweiterten Vorstandes können in Personalunion besetzt werden.

3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gem. § 12 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Der geschäftsführende Vorstand kann von der Mitglieder­versammlung um eine oder mehrere Personen, die für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, ergänzt werden. 

4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

5. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke beratende oder beschließende Ausschüsse einzusetzen, denen mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands angehören müssen. Der geschäftsführende Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe teilnehmen. Über seine Tätigkeiten hat der geschäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

6. Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7. Der geschäftsführende Vorstand ist mindestens einmal im Kalendervierteljahr von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands einzuberufen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer zu unterschreiben.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnus­gemäßen Neuwahl. Beim gleichzeitigen Ausscheiden sämtlicher Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ausschließlich Ersatzwahlen durchzuführen hat.

9. Der erweiterte Vorstand wird vom geschäfts­führenden Vorstand berufen. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstands zählen

  • Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins
  • beratende Tätigkeit zu möglichen Beschlüssen
  • beratende Tätigkeit zu den Aufgaben des Vereins.

Der erweiterte Vorstand soll mindestens zweimal im Geschäftsjahr von einem Mitglied des geschäfts­führenden Vorstands einberufen werden. Der erweiterte Vorstand ist unbeachtlich der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen des geschäftsführenden Vorstandes. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen, das von einem Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. Die erste Sitzung sollte möglichst innerhalb der ersten zwei Monate nach Beginn des Geschäftsjahres (also Juli, August) stattfinden, die zweite Sitzung möglichst innerhalb der ersten zwei Monate nach Beginn des zweiten Geschäftshalbjahres (also Januar, Februar). Die Terminierung möglicher weiterer Sitzungen soll nach Bedarf erfolgen. Dem geschäftsführenden Vorstand bleibt es anheimgestellt, weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand zu berufen und ggfs. auch zu entlassen. 

10. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands gem. § 26 Abs. 1, 2 BGB vertreten. Nur bei einer mehr als 3wöchigen Verhinderung des 1. Vorsitzenden, gleich aus welchem Grund, wird dieser vom 2. Vorsitzenden im Innenverhältnis vertreten.

11. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung, notwendige Änderungen oder Ergänzungen, die zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit erforderlich sind und solche Änderungen, die behördlich angeordnet werden, eigenständig ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung zu beschließen. Diese Änderungen oder Ergänzungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. 

12. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaft­lichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.
Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Zur Erledigung der Geschäfts­führungs­aufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglich­keiten hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter sowie Organe des Vereins einen Aufwen­dungs­ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter / Organe haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwands­pauschalen festsetzen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können ihr Stimmrecht selbst oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten ausüben. Für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, können die gesetzlichen Vertreter das Stimmrecht ausüben. 

2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, außer Fördermitglieder.

§ 13 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes oder eines vom geschäftsführenden Vorstand eingesetzten Ausschusses sein; sie sollen aber Mitglied oder ein gesetzlicher Vertreter eines Mitglieds des Jugendfördervereins sein.

2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem geschäfts­führenden Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassen­prüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen­geschäfte die Entlastung des Kassierers und der Vorstandsmitglieder.

3. Die normale Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden und der zweite im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Sie bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

4. Im Gründungsjahr werden 2 Kassenprüfer gewählt. Der zuerst gewählte Kassenprüfer wird im folgenden Wahljahr neu gewählt.

5. Scheidet ein Kassenprüfer vor einer Neuwahl aus seinem Amt aus, ist dieser auf der nächsten Mitgliederversammlung neu zu wählen. Die Kassenprüfung hat erst hiernach stattzufinden!

§ 14 Auflösung, Liquidatoren, Vermögensanfall

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

2. Für den Fall der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins anteilig an
a) die Stammvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden haben, ersatzweise, falls Stammvereine nicht mehr vorhanden sind
b) die Städte und Gemeinden, in denen die Stammvereine ihren Sitz haben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden haben.

§ 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung vorgesehenen Aufgaben und des Vereinszwecks personen­bezogene Daten und Daten über persönliche und sach­bezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden über die Verarbeitung hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Durch ihre Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder einer solchen Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung und Veränderung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und des Zwecks des Vereins zu. Eine anderweitige Daten­verwendung, z.B. im Wege des Verkaufs, ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit sowie die Sperrung und Löschung seiner Daten. 

2. Durch die Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie in elektronischen Medien zu. Jedes Mitglied hat das Recht, einer solchen Veröffentlichung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu wider­sprechen. Die Verwendung von maskulinen Personenbezeichnungen dient ausschließlich der Klarheit und Einheitlichkeit und stellt keine Diskriminierung anderer Geschlechter dar.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 12.03.2021, in 32657 Lemgo beschlossen.

Stand:  12.03.2021

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